AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MSL - Mechanischen Systeme Lehmann

I. Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen.
2. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
3. Jede Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für sich allein gültig.
4. Sämtliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner gegenüber MSL - Mechanische Systeme Lehmann abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Erklärung oder Anzeige per E-Mail entspricht nicht dem geforderten Schriftformerfordernis.
II. Angebot
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Eine Änderung der versprochenen Leistung, der Leistungszeit oder des Preises bleibt vorbehalten. Vereinbarungen insbesondere mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Aufträge sind erst dann rechtsverbindlich angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt ist. Als Auftragsbestätigung gilt auch der Lieferschein oder die Rechnung.
3. Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, soweit diese nicht Teil unseres Angebotes sind, sind stets nur annähernd gemeint und werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies im Vertrag schriftlich so bezeichnet und festgelegt ist.
4. Wir behalten uns vor, im handelsüblichen Umfang durch technischen Fortschritt oder durch Rationalisierung bedingte sowie gestalterische Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht etc. bleiben stets vorbehalten.
III. Angebotskosten - Schutzrechte
1. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, bis der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
2. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an den von uns übersandten Unterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen und Abbildungen vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder kopiert oder anderweitig vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Für Waren, die nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden, übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzungen von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter. Er hat uns von solchen Ansprüchen freizustellen.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Zahlungen tilgen immer die älteste fällige Forderung. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 v. H. bei Verbrauchergeschäften und Zinsen in Höhe von 8 v. H. bei Handelsgeschäften über den aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Kommt der Besteller mit den fälligen Zahlungen in Verzug oder bestehen nach Vertragsabschluß begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so können wir nach unserer Wahl Bezahlung aller offenen Forderungen oder Sicherheit vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.
3. Jede Teillieferung ist ein besonderes Geschäft.
4. Der Besteller kann wegen einer Gegenforderung, die von uns nicht anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt ist, weder Zahlungen zurückhalten, noch mit Zahlungspflichten aufrechnen. Soweit der Besteller Zahlungen zurückzuhalten befugt ist, beschränkt sich dieses recht der Höhe nach auf den strittigen Betrag.
5. Teilzahlungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
V. Lieferzeit
1. Verbindliche Lieferzeiten müssen schriftlich im Vertrag vereinbart sein. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung ist ein vereinbarter verbindlicher Liefertermin eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder an die Transportperson in unserem Werk übergeben wurde oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt wurde.
3. Akzeptieren wir einen von dem Besteller nach Vertragsabschluß geäußerten Änderungswunsch der Vertragsleistung, werden die vereinbarten Lieferfristen und Termine unverbindlich. Wir sind bemüht, dem Besteller möglichst rasch neue Termine für die Anlieferung schriftlich zu benennen. Wir sind jedoch berechtigt, bei dieser Neuterminierung anderweitige Verpflichtungen vorrangig zu berücksichtigen.
4. Die vorstehenden Termine verschieben sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener für die Lieferung erheblicher Ereignisse, die wir nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten (höhere Gewalt), insbesondere Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahme, Verzögerung in der Belieferung mit wesentlichen Roh- und Baustoffen und Arbeitskampfmaßnahmen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Ereignisse bei uns oder unseren Zulieferern eintreten. Wir werden Sie dem Besteller davon unverzüglich in Kenntnis setzen, Die Verlängerung der Lieferzeiten bzw. die Verlegung des Lieferzeitpunktes umfassen auf jeden Fall den Zeitraum, den die oben genannten Störungen dauern.
5. Dauert die Störung länger als drei Monate, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Für den Fall der Kündigung sind die Kosten der bereits durchgeführten Arbeiten inkl. Material zu ersetzen. Auf Verlangen jeder Partei hat die andere bei Ablauf der dreimonatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob sie an dem Vertrag festhalten will oder nicht.
6. Haben wir die Überschreiten des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Nachfrist von wenigstens zwei Wochen unter Rücktrittsdrohung gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.
7. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung beruht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, die uns zuzurechnen sind.
VI. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferteile auf dem Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Wir sind berechtigt, eine Transportversicherung auf Ihre Kosten abzuschließen, sofern Sie nicht ausdrücklich etwas anderes wünschen.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
VII. Abnahme
1. Angelieferte Gegenstände müssen Sie entgegennehmen; verweigern Sie dies unter Hinweis auf angebliche Mängel, können Sie keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten, daß sie diese nicht nutzen konnten. Ihre Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
2. Soweit gelieferte Gegenstände ohne Vorbehalt in Betrieb genommen werden, gilt dies als Abnahme, unabhängig davon, ob unsererseits noch Lieferungen oder sonstige Leistungen, insbesondere Montagearbeiten, zu erbringen sind.
3. Sie sind verpflichtet, auch mangelhafte Gegenstände zunächst entgegenzunehmen und tragen insofern die Gefahr weiterer Verschlechterungen. Ihre Gewährleistungsrechte bleiben unberührt. die Entgegennahme der Liefergegenstände in diesem Fall ist unabhängig davon, ob die Ware im Rechtssinne abgenommen wird (§ 640 BGB) oder nicht.
4. Reklamationen für offene Mängel können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Gegenstände und Rechnungen berücksichtigt werden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch für Forderungen gegen den Besteller, die an uns abgetreten worden sind.
2. Im Falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes, mit oder ohne vorherige Bearbeitung, der nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Bestellers erfolgen darf, geht kraft hiermit im voraus getroffener Vereinbarung im Wege der Vorausabtretung die Kaufpreisforderung des Bestellers gegenüber seinem Abnehmer auf uns über. Dieser Forderungsübergang ist in der Höhe auf den Wert (Kaufpreis) des Liefergegenstandes beschränkt.
3. Im falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes ist der Besteller verpflichtet, dem dritten gegenüber sein Eigentumsrecht bis zur vollständigen Zahlung seiner Kaufpreisforderung ebenfalls vorzubehalten.
4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er dem Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
8. Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Erforderliche Reparaturen sind sofort durch uns auf Kosten des Bestellers durchzuführen. Wir übernehmen die Kosten dieser Reparaturen insoweit, als wir im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen zu Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen verpflichtet sind.
9. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung mit einem Grundstück dessen wesentlicher Bestandteil, so ist der Besteller verpflichtet, uns die Besichtigung des Grundstücks und dessen Betreten zu gestatten, seine Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer uns abzutreten bzw. falls er selbst Grundstückseigentümer ist, andere gleichwertige Sicherungsrechte zu gewähren. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, so sind wir mit Einverständnis des Grundstückeigentümers oder Vermieters berechtigt, in die Rechtsstellung des Bestellers diesem gegenüber einzutreten.
10. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Sicherungseigentum bedeutet noch nicht den Rücktritt vom Vertrag.
IX. Gewährleistung und Haftung
1. Sie haben die von uns gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen und uns Beanstandungen aller Art unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mängel die bei dieser Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für die von uns gelieferten Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
2. Hat unsere Ware Mängel, für die wir haften, so sind wir verpflichtet, die Teile, die nachweisbar innerhalb sechs Monate seit Übergabe an den Besteller infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes mangelhaft sind, nach billigem Ermessen auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
3. Gehört zu unseren Vertragspflichten auch die Montage des Liefergegenstandes so wird nach deren Abschluß ein Abnahmeprotokoll gefertigt, das von Ihnen zu unterzeichnen ist. Darin sind die Mängel festzuhalten, die Ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt oder die offensichtlich sind. Werden diese Mängel nicht protokolliert, gilt unsere Leistung, insofern als mangelfrei abgenommen.
4. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, unabhängig davon, wann sie erhoben werden.
5. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen gelten dieselben Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferten Sachen.
6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
7. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbauens, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
9. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk 02692 Gnaschwitz (EXW gem. Incoterms 2010).
2. Der Gerichtsstand ist 02625 Bautzen. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 12/2013

MSL - Mechanische Systeme Lehmann - Teleskopmast Manufaktur
Maik Lehmann
Dorfstrasse 33 * D-02692 Gnaschwitz * Germany
vertrieb[at]teleskopmast.de PDF-Version

Einkaufsbedingungen der MSL - Mechanischen Systeme Lehmann

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art - einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden ver-bindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.7 Die Vereinbarung zu Qualität, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und sozialer Verantwortung für Lieferanten (Qualitätssicherungsvereinbarung), das Logistikhandbuch sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der MSL - Mechanische Systeme Lehmann sind Bestandteil des Vertrages.

3. Lieferung

3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk" (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich ab-weichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispiels-weise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrich-tigen.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG).
3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Höhere Gewalt

4.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
4.2 Die Regelungen der Ziff 4.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.

5. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

6. Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

7. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bezie-hungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

8. Mängelansprüche und Rückgriff

8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegens-tandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang überstei-gende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

9. Produkthaftung

9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

9.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfol-gung.
9.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen be-sonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

10. Rücktritts- und Kündigungsrechte

10.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn
-
der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat,
-
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist,
-
beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder
-
der Lieferant seine Zahlungen einstellt.
10.2 Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.
10.3 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein In-teresse haben.
10.4 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
10.5 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 10 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

11. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände aus-führen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

12. Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

13. Unterlagen und Geheimhaltung
13.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Ver-fügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnun-gen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

14. Exportkontrolle und Zoll
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Wa-renpositionen folgende Informationen an:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
- für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
- den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Be-standteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
- ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
- die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hier-von betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

15. Compliance
15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
15.2 Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und ange-messene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

16. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
17.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
17.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbe-dingungen zugrunde liegen, ist Bautzen. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist das Amtsgericht Bautzen (02692 Bautzen) zuständig. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

Stand 12/2013

MSL - Mechanische Systeme Lehmann - Teleskopmast Manufaktur
Maik Lehmann
Dorfstrasse 33 * D-02692 Gnaschwitz * Germany
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MSL - Mechanische Systeme Lehmann

Teleskopmast – Manufaktur
Maik Lehmann
Dorfstr. 33 * D-02692 Gnaschwitz * Germany
vertrieb@msloffice.de

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